Diakonisches Werk
Steglitz und Teltow-Zehlendorf e. V.

Satzung

Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe, wie sie in Jesus Christus offenbart ist, allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses. In ihr nimmt sich die Kirche besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Diakonie sucht die Ursache dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich an Einzelne und Gruppen, an Christen und Nichtchristen. Diakonie vollzieht sich in Wort und Tat als Dienst am Menschen.

 

§1
Gründung, Rechtsform, Sitz, Name

  1. Die Gründung des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises Steglitz (im folgenden „Werk“ genannt) geht zurück auf den Beschluss der Kreissynode Steglitz vom 11.03.1995.
  2. Das Werk ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Steglitz-Zehlendorf, Berlin.
  3. Der Name des Werkes lautet: Diakonisches Werk Steglitz und Teltow-Zehlendorf e.V.

 

§2
Zweck und Aufgaben

  1. Das Werk kann selbst diakonische Aufgaben übernehmen, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden oder von anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich der Kirchen-kreise Steglitz und Teltow-Zehlendorf wahrgenommen werden.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die selbstlose (auch materielle) Unterstützung und soziale Beratung von Personen in sozial und persönlich bedingten Not- und Problemsituationen sowie von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. Einzelfallhilfe, Mietschuldnerberatung), soweit sie zu dem in § 53 AO genannten Personenkreis gehören;
    2. Beratung und Durchführung von Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Fluchterfahrung;
    3. die Durchführung von Angeboten des Betreuten Wohnens für Personen aller Altersgruppen, die der Betreuung bedürfen;
    4. den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Kindertagesstätten, Horte etc.);
    5. die Durchführung von Angeboten der Familienbildung und der Altenhilfe (z.B. Beratung und Begleitung von Mitarbeiterinnen in der Altenarbeit);
    6. die Vertretung eigener diakonischer Belange und die seiner Mitglieder gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen, in den zuständigen Ausschüssen und in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände. Die Rechte der Mitglieder bleiben davon unberührt;
    7. die Beratung von diakonischen Einrichtungen und Kirchengemeinden sowie die Entwicklung von Projekten in den Kirchenkreisen Steglitz und Teltow-Zehlendorf;
    8. Öffentlichkeitsarbeit für die Diakonie in den Kirchenkreisen Steglitz und Teltow-Zehlendorf;
    9. die Wahrnehmung der Aufgaben eines Wohlfahrtsverbandes;
    10. den fachlichen Informationsaustausch sowie die Koordinierung und Abstimmung dem Zweck des Werkes entsprechender Initiativen.
  3. Das Werk kann selbst diakonische Aufgaben übernehmen, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden oder von anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich der Kirchenkreise Steglitz und Teltow-Zehlendorf wahrgenommen werden.

 

§3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

  1. Das Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Werkes.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Werk ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) und dadurch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.

 

§4
Mitglieder

  1. Mitglieder sind die Kirchenkreise Steglitz und Teltow-Zehlendorf, Kirchengemeinden und Träger anderer diakonischer Dienste.
  2. Mitglieder können werden:
    1. Kirchengemeinden auf Antrag ihrer Gemeindekirchenräte;
    2. Träger diakonischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke auf Antrag ihrer vertretungsberechtigten Organe, sofern sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) sind;
    3. andere juristische Personen auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ihre Aufgabenstellung dieser Satzung nicht widerspricht.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei Austritt aus dem Werk, wenn er durch eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von fünf Monaten zum Schluss des Kalenderjahres wahrgenommen wird;
    2. wenn ein Träger seine diakonische Arbeit im Bereich des Werkes aufgegeben hat und eine Fortführung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands nicht mehr den Zielen des Vereins entsprechend erscheint;
    3. nach Anhörung durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Interessen des Werkes zuwiderhandelt.

 

§5
Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Werkes sind gehalten, das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken, den Gedanken der Diakonie und ihre Aufgaben im Sinne christlicher Nächstenliebe in der Öffentlichkeit zu fördern und das Werk bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder werden das Werk über die von ihnen geplanten diakonischen Aktivitäten informieren und dem Werk alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte erteilen.
  3. Die Mitglieder werden die finanziellen Lasten des Werkes durch ihre Mitgliedsbeiträge angemessen mittragen.

 

§6
Organe

Organe des Werkes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder entsenden jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Mitgliederversammlung, die Kirchenkreise jeweils drei. Für jede Vertreterin oder einen Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
  2. Die Kirchenkreise können in Absprache mit dem Vorstand zusätzlich bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme in die Mitgliederversammlung entsenden.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr ist einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder zwei Mitglieder des Vorstandes dies beim Vorstand schriftlich beantragen.
  4. Die Leitung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Abwesenheit von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, wahrgenommen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
  6. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Versammlung beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens in dem Umfang vertreten sind, dass ihre Stimmrechte zur Hälfte ausgeübt werden können. Beschlüsse (mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 15 und § 16) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Kommt trotz ordnungsgemäßer Einladung eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so muss unmittelbar am Folgetag erneut unter Angabe der Tagesordnung zu einer Versammlung eingeladen werden. Diese Sitzung muss innerhalb von vierzehn Tagen stattfinden. Diese Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 7 (6).

 

§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. drei Vorstandsmitglieder zu wählen;
  2. den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes sowie die Stellenübersicht entgegenzunehmen;
  3. den Wirtschaftsplan des Werkes zu beschließen, den Jahresabschluss entgegenzunehmen und die Prüfung des Jahresabschlusses zu veranlassen;
  4. auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
  5. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden;
  6. auf Vorschlag des Vorstands über die Übernahme von Trägeraufgaben gemäß § 2 Abs. 2 bei einem jährlichen Finanzvolumen von mehr als 100.000 € zu entscheiden. In Ausnahmefällen gilt § 10 (5);
  7. eine Person als Vertretung in der Mitgliederversammlung des DWBO zu benennen;
  8. Grundsatzfragen der Diakonie zu behandeln und die Weiterentwicklung der Arbeit des Werkes festzulegen;
  9. über Satzungsänderungen und Auflösung des Werkes zu entscheiden;
  10. über die Aufnahme als Mitglied anderer juristischer Personen, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 2 a) und b) fallen, zu entscheiden.

 

§9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
    1. den Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise Steglitz und Teltow-Zehlendorf sowie
    2. den Diakoniebeauftragten der beiden Kirchenkreise und
    3. drei weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  3. Der Vorstand wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind (darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter). Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zu übermitteln ist. Die oder der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
  5. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, vertreten.

 

§10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Er leitet die Arbeit des Werkes entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  2. er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt ihre Beschlüsse aus;
  3. er erstellt den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Stellenübersicht und legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung bzw. Entgegennahme vor;
  4. er bestellt im Einvernehmen mit den Kreiskirchenräten die Mitglieder der Geschäftsführung, beschließt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und übernimmt die Dienstaufsicht;
  5. er entscheidet über die Übernahme von Trägeraufgaben gemäß § 2 Abs. 2 bei einem jährlichen Haushaltsvolumen bis zu 100.000 €. In dringenden Ausnahmefällen kann er über die Übernahme einer Trägerschaft mit einem jährlichen Finanzvolumen von mehr als 100.000 € und bis zu 200.000 € entscheiden. Die nachträgliche Genehmigung der Mitglieder- versammlung ist bei nächster Gelegenheit einzuholen;
  6. er erstellt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung den jährlichen Geschäftsbericht, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist;
  7. er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

§11
Geschäftsführung

  1. Das Werk richtet eine Geschäftsstelle ein und bestellt eine Geschäftsführung, die vom Vorstand gemäß § 10 (4) berufen und entlassen wird. Die Geschäftsführung leitet die Geschäfte auf der Grundlage der Vorgaben von Mitgliederversammlung und Vorstand selbständig. Die Geschäftsführung unterrichtet den Vorstand laufend und vollständig über die Aktivitäten des Werkes und seine wirtschaftliche Situation. Sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gemäß der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung verantwortlich.
  2. Die Geschäftsführung vertritt das Werk bei den laufenden Geschäften, insbesondere in Personal- und Organisationsangelegenheiten, im Finanzwesen und hinsichtlich des Anlagevermögens sowie gegenüber der Öffentlichen Hand gemäß der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung. Die Vertretungsmacht umfasst nicht den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken.
  3. Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Zusammenkünften der Organe des Werkes mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine sie selbst betreffende Angelegenheit.
  4. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Geschäftsführung kann im Rahmen ihrer Vertretungsmacht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Werkes erteilen.
  5. Bei Amtsniederlegung oder Verhinderung der Geschäftsführung übernimmt der Vorstand deren Aufgaben.

 

§12
Tarifregelung

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Werkes gilt kirchliches Tarifrecht.

 

§13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§14
Finanzierung der Aufgaben

Das Werk finanziert seine Aufgaben mit folgenden Mitteln:

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Leistungserträge und Zuwendungen.
  3. Zuwendungen durch die Kirchenkreise unter Berücksichtigung der Gemeindegliederzahlen

 

§15
Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder, wobei die beiden Kirchenkreise jeweils dreifach zu berücksichtigen sind. Sind die Mitglieder bei ordnungsgemäßer Einladung zu einer Versammlung, auf der über eine Satzungsänderung entschieden werden soll, in einem Umfang vertreten, der die Ausübung ihrer Stimmrechte nur zu weniger als Dreiviertel erlaubt, so muss innerhalb eines Monats erneut eine Sitzung stattfinden. In dieser Sitzung ist es für eine Satzungsänderung ausreichend, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder ihre Stimmrechte so ausüben, dass der Satzungsänderung mit einer Dreiviertelmehrheit zugestimmt wird. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

§16
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder, wobei die beiden Kirchenkreise jeweils dreifach zu berücksichtigen sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung durch die Kreissynoden und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Vor der Auflösung des Vereins ist das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu hören.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft anteilig der gezahlten Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge entsprechend dem letzten vollständigen Geschäftsjahr an die steuerbegünstigten Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

§17
Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung und ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  2. Wird die Fassung dieser Satzung im Rahmen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung oder vom Vereinsregistergericht oder vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften beanstandet, so ist der Vorstand bevollmächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den materiellen Inhalt dieser Satzung jedoch nicht verändern dürfen.

 

Fassung laut Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 12.12.2018